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Minijob, Midijob & Co.

  • Autorenbild: Eva Heinz-Zentgraf
    Eva Heinz-Zentgraf
  • vor 7 Tagen
  • 4 Min. Lesezeit
Jahressteuergesetz 2024 - Neuigkeiten


Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten ein paar Stunden pro Woche im Lieblingscafé um die Ecke, bessern Ihre Rente auf oder verdienen als Studentin oder Student etwas dazu.


Alles entspannt – keine Steuererklärung, keine großen Sozialabgaben.


Willkommen in der Welt der Minijobs!


Doch aufgepasst: Zum Jahreswechsel 2025 hat sich hier wieder einiges getan.


Der Gesetzgeber hat an den Stellschrauben gedreht – und diesmal betrifft es nicht nur Minijobber, sondern auch Midijobber.



Warum Sie jetzt genau hinschauen sollten


Seit dem 1. Januar 2025 wurde der Mindestlohn in Deutschland erneut angehoben – und das hat direkte Auswirkungen auf die Verdienstgrenzen bei Minijobs und Midijobs. Ein Thema, das viele betrifft: Schülerinnen, Studierende, Rentnerinnen, Menschen in Teilzeit, Existenzgründer, Arbeitgeber kleiner Betriebe … kurz: Menschen wie Sie.



Doch bevor wir in die Details gehen, lassen Sie uns kurz klären:



Was ist ein Minijob?


Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der Ihr monatliches Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Dafür sind Sie sozialversicherungsfrei und Sie zahlen keine Steuern – zumindest keine, die Ihnen vom Netto abgeknöpft werden. Ihr Arbeitgeber zahlt Pauschalbeträge.


Bis Ende 2024 liegt diese Grenze bei 538 € pro Monat. Doch Achtung:


Ab dem 01.01.2025 steigt die Grenze auf 556 €!


Warum? Ganz einfach: Weil der Mindestlohn steigt – und seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).



Neue Minijob-Grenze 2025 im Überblick:


  • Bisher: 538 € pro Monat

  • Ab 01.01.2025: 556 € pro Monat

  • Stundenlohn: steigt auf 12,82 € (vorher 12,41 €)



Die Formel dahinter:


Mindestlohn × 130 Stunden = monatliche Minijob-Grenze


Also: 12,82 € × 43,36 Stunden ≈ 556 €


Kleiner Funfact am Rande: Die Grenze wirkt auf den ersten Blick vielleicht willkürlich – aber dahinter steckt genau diese 130-Stunden-Regel. So will der Gesetzgeber verhindern, dass Minijobs ausarten und zur „versteckten Teilzeitstelle“ werden.



Und was genau ist dann ein Midijob?


Als Midijobber bewegen Sie sich im sogenannten Übergangsbereich – also irgendwo zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung. Die Idee dahinter: Wer etwas mehr verdient als im Minijob, soll nicht sofort mit vollen Sozialabgaben belastet werden.



Die Beiträge steigen gleitend an – sozialversicherungspflichtig, aber fair.



Bisher liegt die Midijob-Grenze:


  • Bisheriger Einstieg: Ab 538,01 €

  • Ab 01.01.2025 Einstieg: Ab 556,01 €

  • Ende: Bis 2.000 €



Ab 2025 ändert sich demnach lediglich die Untergrenze!



Warum wird das überhaupt geändert?


Ganz einfach: Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „ungewollt“ aus dem Minijob rutschen, nur weil der Mindestlohn steigt.


Ohne diese Anpassung könnte es passieren, dass Minijobber plötzlich mehr verdienen und damit in die Sozialversicherungspflicht geraten – obwohl sie das gar nicht geplant hatten.


Gleichzeitig soll im Midijob-Bereich verhindert werden, dass Menschen mit geringen Einkommen durch hohe Abgaben überfordert werden.


Das Prinzip lautet: Wer mehr verdient, zahlt mehr – aber gleitend und sozialverträglich.



Minijob, Midijob und der Blick in die Praxis


Was bedeutet das konkret für Sie?


Für Minijobber:


  • Sie dürfen ab Januar 2025 bis zu 556 € pro Monat verdienen – steuerfrei und ohne eigene Sozialabgaben.

  • Wenn Sie diese Grenze überschreiten, wird der Job versicherungspflichtig – das ist keine Bagatellgrenze, sondern eine klare Grenze!

  • Jahresverdienstgrenze bei Dauerbeschäftigung: 6.672 € (12 × 556 €).



Für Midijobber:


  • Der Übergangsbereich startet nun bei 556,01 € und geht bis 2.000 €.

  • Ihre Sozialversicherungsbeiträge steigen innerhalb dieses Bereichs stufenweise.

  • Ab 2.000 € Brutto sind Sie voll beitragspflichtig.



Für Arbeitgeber:


  • Für Minijobs bleibt der Pauschalbetrag stabil bei 30% (13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung, 2% Lohnsteuer).

  • Für Midijobs gelten die regulären Sozialversicherungsbeiträge, allerdings mit Entlastung im unteren Einkommensbereich.



Ein Beispiel für den Alltag - Nehmen wir Frau Schmitt


Frau Schmitt ist Rentnerin, möchte aber weiterhin aktiv bleiben und arbeitet zehn Stunden im Monat in der Bäckerei ihres Sohnes.


2024:


10 Stunden × 12,41 € = 124,10 € → klarer Minijob.


2025:


10 Stunden × 12,82 € = 128,20 € → ebenfalls Minijob, und Frau Schmitt könnte theoretisch ihr monatliches Gehalt noch auf 556 € aufstocken, ohne dass sie in die Sozialversicherungspflicht fällt.


Ihr Enkel Leon hingegen jobbt in Teilzeit im Buchhandel.


Er verdient 1.800 € monatlich – klassischer Midijob. Seine Sozialversicherungsbeiträge steigen gleitend und sind geringer als bei einem Vollzeitjob mit gleichem Gehalt.



Gesetzliche Grundlage


Für alle, die es gerne „amtlich“ haben:

Die Grundlage für diese Änderungen findet sich im §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob) und im § 20 Abs. 2 SGB IV (Midijob). Außerdem wurde die Grenze an den Mindestlohn gemäß MiLoG gekoppelt – das Ganze ist also kein Zufall, sondern sauber geregelt.



Quintessenz

 

Seit dem 01.01.2025 gilt:


  • Die Minijob-Grenze steigt auf 556 € monatlich

  • Die Midijob-Grenze beginnt dann bei 556,01 € und reicht weiterhin bis 2.000 €.

  • Hintergrund ist die Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 € pro Stunde.



Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass kleine Beschäftigungsverhältnisse weiterhin attraktiv bleiben und niemand unfreiwillig in die Versicherungspflicht rutscht, nur weil der Stundenlohn steigt.


Kurz gesagt: Sie dürfen im Minijob etwas mehr verdienen und im Midijob profitieren Sie weiterhin von reduzierten Abgaben.


Wenn Sie einen Minijob ausüben, lohnt es sich also, ab 2025 genau hinzuschauen – und gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber über eine Anpassung des Arbeitsvertrags zu sprechen.

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